Verkaufs- und Lieferbedingungen

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen können Sie hier einsehen.

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen der Firma Aerzener Bastkunst Gebr. Cramer GmbH, 31855 Aerzen und ihren Vertragspartnern. Sie werden mit Auftragserteilung – auch für Musteranfertigungen – anerkannt und gelten somit auch im vorvertraglichen Schuldverhältnis. Abweichende Bedingungen der Vertragspartner, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen.

2. Vertragsschluss
Die Firma Aerzener Bastkunst Gebr. Cramer ist an ihre Angebote nur 3 Wochen gebunden. Erfolgt innerhalb dieser 3 Wochen keine Bestellung, sind diese hinfällig geworden. Preise sind freibleibend und können bei Rohmaterialsteigerungen um mehr als 10% angepasst werden. Anfallende Mehrmengen werden bis zu 15% über die Bestellmenge mitgeliefert.

3. Preis, Verpackung, Fracht, Lagerung
1. Werden im Kaufvertrag keine Preise vereinbart, werden die zur Zeit der
Erfüllung geltenden Listenpreise berechnet. Preiserhöhungen nach Auftragsannahme,
insbesondere wegen Erhöhung der Rohstoff-, Hilfsstoff- und Herstellungskosten
bleiben vorbehalten. Die Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung netto, zuzüglich Mehrwertsteuer ab Werk Aerzen. Bei Lieferungen bis 50 Euro Warenwert wird aus Kostengründen ein Kleinmengenzuschlag von 5 Euro berechnet.

2. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

3. Der Transport erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers,
auch bei vereinbarter Francolieferung. Für Verluste und Beschädigungen während des Transports haftet der Verkäufer nur, wenn sie auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine Transportversicherung für die zu versendenden Waren wird nur auf ausdrücklichen Wunsch auf Kosten des Käufers vorgenommen. Ist Frankolieferung vereinbart, wird dem Käufer die Fracht bis zum zuständigen Tarifbahnhof abzüglich Rollgeld und anderer Nebenkosten erstattet, wenn er sie skontofrei vorlegt.

4. Erfolgt bei Kaufverträgen die Lieferung auf Abruf, lagert der Verkäufer die
verkaufte Ware auf Rechnung des Käufers und auf dessen Gefahr. Eine Versicherung
gegen Feuer, Einbruch u.a. nimmt der Verkäufer nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten vor.

4. Zahlungsweise
1. Die Rechnungen des Verkäufers werden auf den Tag der Lieferung oder der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Rechnungsbeträge unter 100 Euro und Arbeitslohnrechnungen sind ohne Skontoabzug sofort zur Zahlung fällig, sonstige Rechnungen stets innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug netto Kasse. Maßgebend ist der Tag des Zahlungseingangs. Wechsel werden nicht akzeptiert. Bei Verkäufen an Privatpersonen ist der vereinbarte Verkaufspreis vorab ohne Abzüge fällig.

2. Erhält der Verkäufer ungünstige Mitteilungen über die Vermögenslage des Käufers – dies gilt auch dann, wenn die Vermögenslage bei Abschluss des Kaufs bereits die gleiche war - , so kann er unter Aufhebung aller etwaiger Zahlungsvereinbarungen Barvorauszahlung verlangen und bei gelieferter aber noch nicht bezahlter Ware Rücksendung oder Barzahlung verlangen. Das gleiche gilt, wenn zur Regulierung Wechsel gegeben worden sind. Bei nicht pünktlicher Hergabe eines Wechsels oder bei nicht pünktlicher Bezahlung einer Kaufpreisforderung werden die dann noch offenen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer unter Aufhebung aller etwa vereinbarten Zahlungsfristen sofort bar fällig.

3. Eine Zurückhaltung von Zahlungen wegen Reklamationen ist nur in Höhe
der Wertminderung der Lieferung zulässig, eine Aufrechnung nur mit dem
vom Lieferer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
möglich.

5. Lieferzeit
Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen berechtigt den Käufer erst dann
zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er dem
Verkäufer eine Nachlieferfrist von 14 Tagen gewährt hat.

6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung sind dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn der Gegenstand vom Drittwerber nicht sofort bezahlt wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen,und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an uns zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt,unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den  Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum berträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung unserer Forderungen
das Eigentum an der Vorbehaltssache ohne weiteres an den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zustehen. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung abgeschlossen hat.

7. Mängelrüge, Gewährleistung, Gefahrtragung
Der Käufer hat offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang schriftlich geltend zu machen. Die Gewährleistungsansprüche werden auf Nachbesserung beschränkt. Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung jedoch fehlschlagen, so hat der Käufer das Recht auf Wandlung oder Minderung des Kaufpreises. Bei Beanstandung ist der Käufer verpflichtet, die Ware abzunehmen und sachgemäß zu lagern. Bei Zuwiderhandlung ist er schadensersatzpflichtig. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, in diesem Fall die vorgebrachte Reklamation abzulehnen. Eine Verarbeitung oder ein Weiterverkauf von beanstandeter Ware ist unzulässig und führt zum Verlust der Gewährleistungsansprüche. Eine Reklamation bezüglich Auswahl und Vermessung von Schnittholz ist wirkungslos, wenn der Käufer die Ware nicht am Lager des Verkäufers abgenommen hat und der Verkäufer die Auswahl und Vermessung deshalb handelsüblich vorgenommen hat. Bei von uns unverschuldeten Rücklieferungen wird bei Erstellung der Retouren-Gutschrift eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Netto-Warenwertes in Abzug gebracht. Schadensersatzansprüche des Käufers jeglicher Art und aus welchen Rechtsgrund auch immer, auch soweit sie Mängel- und Mängelfolgeschäden betreffen, sind ausgeschlossen.

8. Rücktrittsrecht des Verkäufers
Tritt nach Abschluss des Kaufvertrages bis zur fälligen Lieferung der Ware eine Erhöhung des Selbstkosten um wenigstens 10% ein, so ist der Verkäufer von der Verpflichtung zur Lieferung befreit. Dem Käufer steht in diesem Fall kein Schadensersatz zu.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Aerzen. Gerichtsstand für Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselprozessen ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder er keinen anderen Gerichtsstand im Inland hat, Hameln. Hiervon unberührt bleibt das Recht, Klage gegen den Vertragspartner auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu erheben.

Aerzen, den 1.1.2005

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Telefon:
05154 / 96538
Telefax: 05154 / 96532








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